SMC-Container - natürlich belüftet
Nach der technischen Regel für brennbare Flüssigkeiten (TRbF 20) müssen Lagerräume ausreichend belüftet sein. Unter Punkt 5.4.2 ist u.a. aufgeführt, dass bei passiver Lagerung ein mindestens 0,4-facher und bei aktiver Lagerung ein 5-facher Luftwechsel gewährleistet werden muss.
Der 5-fache Luftwechsel ist entsprechend der Festlegungen des DIBt Berlin nur mit einer technischen Zwangsbelüftung realisierbar. Dies bedeutet für den Betreiber, dass er eine elektrische Zuleitung zum Aufstellort verlegen und die laufenden Stromkosten tragen muss.
Dieser Luftwechsel ist durch die im unteren Bereich angebrachte Mikrolochung realisierbar. Durch konstruktive Details, z.B. Lüftungsöffnungen oberhalb der Auffangwanne wird dies möglich und für den Betreiber entstehen somit keine weiteren Kosten.
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